Fischereirecht

Kaiser Maximilian I. erließ für alle seine Untertanen in Ober- und Niederösterreich mit Hinweis auf die von seinem Vater Friedrich III. erlassene Ordnung über Art, Anzahl und Größe der gefangenen Fische, eine Fischereiordnung.

Er weist darin Hanns Wagner, den Obersten Fischereimeister in Ober- und Niederösterreich, an, eine Überprüfung aller Fischwässer auf Missstände hin vorzunehmen, damit künftig die Fangbestimmungen betreffend Arten und Größen eingehalten werden. Die Bestimmungen beziehen sich auf die Donau und all ihre Nebenflüsse.

Das Patent richtet sich besonders gegen das Überfischen der Gewässer durch eine gebräuchliche Fangvorrichtung, die Arche (Ärche), die vor allem die Brut bedroht. Der Fischmeister von Österreich wird darin angewiesen, Übelstände zu bekämpfen, indem er den Inhalt des Patents allen davon Betroffenen bekannt machen sollte. Jüngste Forschungen konnten herausarbeiten, dass das Stück Ausdruck von Maximilians Interesse an der Fischerei, vor allem aber dem Programm zur Etablierung staatlichen Einflusses auf die Fischerei war.

Das Patent weist einen Kanzleivermerk auf, der lautet: Per regem per se; commissio domini regis propria; registrata Marx Tr(eitzsauerwein). Dieser Vermerk macht eine persönliche Beteiligung Maximilians am Entstehungsprozess des sehr ungewöhnlichen und einzigartigen Stücks wahrscheinlich.

Dem handschriftlichen Patent sind acht Abbildungen von Fischen beigegeben. Dargestellt sind Hecht, Karpfen, Barbe, Huchen, Aalrutte, Wels, Forelle und Zingel. Auch eine Messlatte ist zu sehen Es handelt sich dabei um das sogenannte Brittelmaß, im konkreten Fall vermutlich das verordnete Minimum des Diagonalmaßes einer Masche eines Fangnetzes. Für die Fischerei mit Angeln definierte es die Länge des Tieres, die von der Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflosse gemessen wird.

© CC BY-SA 4.0-altmünster-weg-artmünster-beyondarts-app-1000

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