Fischereiordnung

Die Fischereiordnung

Die älteste Fischereiordnung Oberösterreichs

Die Fischerei ist der älteste Beruf am Traunsee und so ist es nicht verwunderlich, dass die älteste Fischereiordnung Oberösterreichs aus Altmünster kommt. Diese Fischereiordnung aus dem Jahr 1418 bezieht sich zwar nur auf die sogenannte Untere Traun, also die Strecke zwischen Stadln und Lambach und der Einmündung des Flusses in die Donau, hat aber fischereikundlich allgemeine Bedeutung.

Eine klare Regel, die in der damaligen Zeit gilt: die Fischereiberechtigung ist eine rein dingliche, das bedeutet, sie gründet auf dem Besitz entsprechender Ufergebiete. Ist man also Besitzer eines Grundes, der am Ufer des Gewässers liegt, hat man als Grundbesitzer auch das Recht an diesem Ufer zu fischen.

Allerdings mit einer Ausnahme, die vermutlich aus dem uralten landesherrlichen Alleinrecht kommt. Zusätzlich zum örtlichen Fischereirecht, gibt es auch das landesfürstliche Fischereirecht. Dieses besagt, dass Kaiser oder Fürst und Angehörige deren Höfe der dinglichen Beschränkung nicht unterliegen und beliebig fischen dürfen.  

Selbstverständlich haben weltliche und geistliche Großgrundbesitzer weder das Fischen noch den Weiterverkauf der Fische selbst erledigt. Da man dafür aber auch die Bediensteten des eigenen Haushaltes nicht abstellen will, betraut man grundansässige Untertanten an den entsprechenden Strecken entlang der Ufergewässer mit der Fischerei.

Diese werden ,,Grundholde‘‘ genannt und erhalten einen gewissen Anteil an der aus dem Wasser gezogenen Fischmenge, ein Anteil, der üblicherweise weit über ihren eigenen Verzehr hinausgeht. Damit werden die „Grundholde“ nicht nur wirtschaftlich an ihre Dienstherren gebunden, sondern haben auch einen persönlichen Anreiz zur Beaufsichtigung und Erhaltung der Fischereigewässer.  

Die mittelalterliche Bezeichnung für Fischereiberechtigung lautet „Fischwaid“. Die „Fischwaid“ durch sogenannte „Vollfischer“ oder ,,Ferter‘‘ auf zugewiesenen Uferabschnitten ausgeübt. Diese Abschnitte werden ebenfalls als „Fischwaid“ oder „Ferte“ bezeichnet werden. „Ferter“ arbeiten zu zweit, ein „Ferterpaar“ wird von einem Fischmeister vertreten.  

Heute gibt es selbstverständlich klare Richtlinien und Gesetze des Staates Österreich, die sicherstellen, dass in heimischen Seen nachhaltig gefischt wird. Spezielle Richtlinien gibt es für die Netze, denn beim modernen Fischfang spielt die Verwendung des richtigen Netzes eine entscheidende Rolle für die Erhaltung des Ökosystems. Früher durfte man mit beliebigen Netzen fischen, heute ist nicht nur die Art des Netzes, sondern auch jene der Maschen klar vorgeschrieben. Zusätzlich ist in der Zeit von 15. Oktober bis 15. Dezember das Fischen mit Grundnetzen oder Schleppschnüren verboten und pro Fischereirecht darf maximal ein Boot eingesetzt werden.

© CC BY-SA 4.0-altmünster-weg-artmünster-beyondarts-app-1000

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