Das Justizsystem
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Das Justizsystem der frühen Neuzeit

Kaiser Karl V. und seine Justizreform

Bis zur frühen Neuzeit ist Freiheitsentzug als Strafe unbekannt, denn im Mittelalter werden für Delikte vorzugsweise Körper-, Ehr- und Geldstrafen ausgesprochen. Während Körperstrafen oft mit brutaler Misshandlung und Verstümmelung einher gehen, zielen Ehrstrafen darauf ab, den Verurteilten dem Spott und Hohn seiner Mitmenschen auszusetzen. Zusätzlich ist damit auch oft der Verlust der Bürgerrechte verbunden.

Die Richter im Mittelalter handeln noch zumeist nach dem antiken Prinzip „Auge um Auge“ und so spiegelt sich in vielen Strafen des Mittelalters das begangene Unrecht wider. Falschmünzer etwa werden in siedendes Wasser getaucht, da bei der Münzprägung ebenfalls kochend heiße Flüssigkeiten verwendet werden.

Erst Kaiser Karl V. entwirft 1530 in seiner „Constitutio Criminalis Carolinga“ zum ersten Mal so etwas wie eine einheitliche Strafrechts- und Prozessordnung. Das Titelblatt dieses Gesetzbuches ist oben zu sehen. So wird die auf Aberglauben beruhende Beweisführung mittelalterlicher Gerichte durch moderne Beweismittel, etwa die Befragung von Zeugen, ersetzt. Allerdings: die Folter zur Erzwingung eines Geständnisses schafft auch Karl V. nicht ab. Und so liegt es weiterhin ausschließlich im Ermessen des Richters, ob einem Angeklagten ein fairer Prozess gemacht wird oder nicht.

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